Die Anwaltskanzlei Christoph Böttcher ist eine vorwiegend zivilrechtlich ausgerichtete Einzelanwaltskanzlei in Aachen.
Letztlich lassen sich viele Angelegenheiten mit anwaltlicher Hilfe und ohne Gericht viel besser und für alle Seiten akzeptabler lösen, als vorher gedacht!
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Kosten

"Was kostet mich ein Anwalt?"

Nachfolgende Erläuterungen sollen dem potentiellen Mandanten einen kurzen Überblick über das System der anwaltlichen Vergütung ermöglichen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu können. Grundlagen einer Honorarabrechnung - sofern keine gesonderte Vergütungsvereinbarung abgeschlossen worden ist - sind im wesentlichen die nachfolgenden Gesetze:

  • Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO), gültig für in Auftrag gegebene Mandate bis zum 30.06.2004.
  • Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -RVG) vom 05.05.2004, gültig für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin seit dem 01.07.2004.
  • Kostenordnung (KostO).
  • Zivilprozeßordnung (ZPO).

Allgemeines

Der Ratsuchende sollte vor der Beauftragung und dem ersten Gespräch immer nach der Größenordnung der entstehenden Kosten fragen. Zwar ist es dem Rechtsanwalt natürlich nicht immer sofort möglich, genaue Beträge zu nennen. Es können aber Mißverständnisse oder Unklarheiten von vornherein vermieden werden.

Beratung

Sofern der Rechtsanwalt in einer Rechtsangelegenheit erstmalig eine mündliche Auskunft erteilt, fällt die sogenannte "Erstberatungsgebühr" an. Die Höhe der Gebühr ist abhängig von dem sogenannten Gegenstandswert/Streitwert. Sie darf zur Zeit einen Betrag in Höhe von 190,00 € netto nicht übersteigen, sofern der Mandant Verbraucher ist. Nicht unter den Begriff "Verbraucher" fallen selbstverständliche alle Gewerbetreibenden und Unternehmer, aber nach neuerer Rechtsprechung - zumindest im Gebührenrecht - auch die Arbeitnehmer.

Sofern der Mandant eine umfassende rechtliche Auskunft in Schriftform verlangt, der Rechtsanwalt Korrespondenz führen muss, oder der Mandant wegen der gleichen Angelegenheit erneut vorspricht, handelt es sich um keine Erstberatung, so dass höhere Gebühren anfallen können.

Außergerichtliche Tätigkeit / Geschäftsbesorgung

Ist der Rechtsanwalt mit der Erstellung von Korrespondenz, dem Entwurf von Verträgen oder mündlicher/telefonischer Besprechung mit der Gegenseite beauftragt, entsteht die sogenannte "Geschäftsgebühr". Diese beträgt zwischen einer 0,5 bis zu einer 2,5 Gebühr, soll aber in der Regel den Satz von 1,3 nicht überschreiten.

Kommt es infolge der Tätigkeit des Rechtsanwaltes zu einer außergerichtlichen Einigung mit der Gegenseite, fällt eine "Einigungsgebühr" in Höhe von 1,5 an.

Wichtig an dieser Stelle: Hat der Mandant aufgrund einer Pflichtverletzung oder wegen Verzuges der Gegenseite den Rechtsanwalt beauftragt, besteht gegen den Gegner ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten.

Gerichtsverfahren

a) Zivilprozeß

Beabsichtigt der Mandant, Klage einzureichen, oder sich gegen eine Klage zu verteidigen, können bei Gericht im Zivilprozeß in 1. Instanz folgende Gebühren entstehen:

  • Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3
  • Termingebühr in Höhe von 1,2
  • Einigungsgebühr in Höhe von 1,0

Eine Beweisgebühr für das Einholen von Sachverständigengutachten oder die Vernehmung von Zeugen ist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - im Gegensatz zur BRAGO - nicht mehr vorgesehen. Geht das Verfahren in die 2. oder gar 3. Instanz, erhöhen sich die oben genannten Gebührensätze.

Im Zivilprozeß hat die Partei die Kosten des Rechtsstreits (Gebühren der beteiligten Anwälte, Gerichtskosten, Auslagen) zu tragen, welche unterliegt. Bei Vergleichen wird in der Regel nach dem Verhältnis Obsiegen/Unterliegen eine Quote ermittelt. Hiervon gibt es aber wichtige Ausnahmen, z. B. im

  • Verfahren vor dem Arbeitsgericht in 1. Instanz, oder
  • in einigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z. B. in der Regel nach dem Wohnungseigentumsgesetz).

Hier trägt jede Partei ihre Kosten selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

b) Strafverfahren

Der Strafverteidiger kann im Ermittlungsverfahren und/oder im Gerichtsverfahren bestimmte Gebührenarten abrechnen. In Betracht kommen:

  • Grundgebühr (fällt immer an)
  • Terminsgebühr
  • Verfahrensgebühr

Diese Gebühren sind sogenannte "Betragsrahmengebühren". Das bedeutet, der Rechtsanwalt kann zum Beispiel bei einer bestimmten Gebühr zwischen einem Betrag von 30,00 EURO bis 300,00 EURO auswählen. Dies gilt nicht für einen Pflichtverteidiger. Je höher die Straferwartung im gerichtlichen Prozeß ist, desto höher sind auch diese Betragsrahmengebühren.

Betragsrahmengebühren kommen ferner in Verfahren vor den Sozialgerichten vor.

Streitwert

In Zivilsachen berechnet sich die konkrete Höhe des Anwaltshonorars nach bestimmten, oben bereits dargestellten Gebührensätzen (von 0,3 bis 2,5). Wie teuer oder wie günstig es wirklich ist, richtet sich daneben aber nach dem sogenannten Gegenstandswert oder Streitwert.

Der Grundsatz lautet: Je höher der Streitwert, desto höher ist bei einem konkreten Gebührensatz das Anwaltshonorar.

Ein Beispiel:

Streitwert  4.000,00 EURO: 1,3 Gebühr	318,50 EURO netto.
Streitwert 10.000,00 EURO: 1,3 Gebühr	631,80 EURO netto.

Sofern es um Zahlung geht, ist die Festlegung des Streitwertes naturgemäß nicht schwierig. In anderen Fällen sollte der Mandant den Rechtsanwalt um Auskunft bitten.

Vergütungsvereinbarung

Insbesondere in Strafsachen, Ausländersachen und Vertragsangelegenheiten wird häufig das Honorar frei vereinbart, entweder durch eine Pauschale oder durch Vereinbarung einer Zeitvergütung.

Hier ist zu beachten: Rechtsschutzversicherungen erstatten nur gesetzliche Gebühren, dass heisst niemals Honorar aus einer Vergütungsvereinbarung.

Rechtsschutzversicherungen

Rechtsschutzversicherungen übernehmen in Zivilsachen:

  • Kosten für Beratung (muss aber vorher abgeklärt werden)
  • Außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes
  • Gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes,

vorausgesetzt, der jeweilige Rechtsbereich ist versichert. In Strafsachen übernehmen Rechtsschutzversicherungen in der Regel dann nicht die Kosten, wenn eine vorsätzliche Straftat Gegenstand ist. Auch hier gibt es natürlich eine Fülle von Ausnahmen. Der Mandant sollte in Zweifelsfällen vorher seine Versicherung um Auskunft bitten.

Beratungshilfe / Prozeßkostenhilfe

Verfügt der Mandant nach Abzug von bestimmten laufenden Kosten über geringes oder gar kein Einkommen, kann für die außergerichtliche Vertretung durch den Rechtsanwalt beim zuständigen Amtsgericht ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe beantragt werden.

Ist Gegenstand des Mandates ein Gerichtsverfahren, kann der Mandant durch seinen Rechtsanwalt Prozeßkostenhilfe beim zuständigen Gericht beantragen. Voraussetzung für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist neben der Bedürftigkeit, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet.

In beiden Fällen rechnet der Rechtsanwalt seine Vergütung mit der Staatskasse ab.

Zu beachten ist:

Vorhandenes Vermögen ist anzugeben. Ferner übernimmt die Staatskasse bei der Prozeßkostenhilfe nur die Gerichtskosten und das Honorar des eigenen Rechtsanwalts.

Unterliegt der Mandant mit Prozeßkostenhilfe vor Gericht, trägt er somit die Kosten des gegnerischen Anwaltes.

Erfolgshonorar / Erfolgsbeteiligung?

Eine solche Vereinbarung ist dem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt nicht erlaubt. Der Rechtsanwalt wird grundsätzlich und ausschließlich für seine Tätigkeit, und nicht für das Ergebnis bezahlt.

Eine Ausnahme findet sich gelegentlich in Vergütungsvereinbarungen in Strafsachen.

Vorschuß

Der Rechtsanwalt darf bereits bei der Beauftragung einen Vorschuss bis zu 100 % des zu erwartenden Honorars verlangen.



 


 
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